Versionsverlauf

§ 25 BbgKWahlGAusstellung eines Wahlscheines

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.