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§ 18 ThürKWG - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

(2) In der Bekanntmachung sind die Wahlvorschläge in nachstehender Reihenfolge mit einer Listennummer zu versehen:

  1. 1.
    Parteien die im Landtag vertreten sind, nach der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl,
  2. 2.
    sonstige Parteien und Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sind, nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl,
  3. 3.
    sonstige Parteien und Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags; gehen mehrere Wahlvorschläge am selben Tag ein, so ist die alphabetische Reihenfolge des Kennworts maßgebend.

(3) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass Mehrheitswahl stattfindet (§ 19).