Art. 17 VwZVG - Zustellungen im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden und von Rechtsbehelfsentscheidungen, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid oder die Rechtsbehelfsentscheidung dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.
(2) Die Zusendung durch einfachen Brief ist bewirkt, sobald der Brief dem Empfänger zugeht. Der Brief gilt regelmäßig mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Fällt der dritte Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt die Zustellung regelmäßig als am darauffolgenden Werktag bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Briefes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Die Aufgabe geschieht durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Ablieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post.
(4) Die Absendestelle hat auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Schriftstücks zu vermerken
"zur Post am ....".
Der damit beauftragte Bedienstete hat den Vermerk mit seinem Namenszeichen zu versehen.