Versionsverlauf

§ 7 ThürBVVG - Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren des Bürgerantrags

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Amtliche Abkürzung
ThürBVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-4

(1) Bürgeranträge können darauf gerichtet sein, dem Landtag bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung oder Gesetzentwürfe zu unterbreiten. Ist die Einbringung eines Gesetzentwurfs Gegenstand des Bürgerantrags, so ist der Gesetzentwurf in vollständig ausgearbeiteter Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

(2) Der Bürgerantrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten. Er muss landesweit von mindestens 50.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen unterzeichnet sein.

(3) Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

(4) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen über die Zulässigkeit des Bürgerantrags. Er ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden. Er holt unverzüglich die Stellungnahme der Landesregierung zur Zulässigkeit des Bürgerantrags ein; diese ist binnen eines Monats abzugeben.

(5) Die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist festzustellen, wenn

  1. 1.

    er die Voraussetzungen der §§ 1, 6 und 7 Abs. 1 bis 3 erfüllt und

  2. 2.

    der Landtag nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerantrags mit einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(6) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist der Vertrauensperson zuzustellen. § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

(7) Gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Landtags kann die Vertrauensperson binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Antrag ist gegen den Präsidenten des Landtags zu richten. Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit, sich zu äußern. Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten.