Art. 55 BayBG - Entlassung kraft Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
1Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sind neben den in § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden ist. 2Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.