§ 1772 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1771 Abs. 1 u. § 1772 Satz 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 30 u. 31 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

1Mit der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. 2Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird.