§ 6 AO - Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
Die Meldebehörden der Ämter übermitteln den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung der Repräsentationspflicht bei der Anmeldung, der Abmeldung, bei der Geburt eines Kindes und bei einem Sterbefall folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemeinde:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad,
- 3.
Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.
Tag der Geburt,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,
- 7.
Staatsangehörigkeiten,
- 8.
Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
- 9.
Tag des Ein- oder Auszugs und
- 10.
Sterbetag.
Zusätzlich übermittelt die Meldebehörde zur Erfüllung der Repräsentationspflicht aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen gemäß § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), einen Monat vor Vollendung die Jubiläumsdaten. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Alters- und Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sind die betroffenen Personen bei der Anmeldung in der Meldebehörde sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben.