§ 15 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
- a)
das Landesamt für Umwelt und Geologie,
- b)
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
- c)
das Landesforstpräsidium,
- d)
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung,
- e)
die Biosphärenreservatsverwaltung "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft",
- f)
das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz, soweit es Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt,
- 2.
dem Regierungspräsidium Chemnitz die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau,
- 3.
dem Landesforstpräsidium die staatlichen Forstämter sowie das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz, soweit es keine Aufgaben nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz wahrnimmt.
(2) Das Landesforstpräsidium, die staatlichen Forstämter, die Biosphärenreservatsverwaltung "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" und das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr:
- 1.
das Landesamt für Umwelt und Geologie insbesondere die Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie sowie der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerledigung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme sowie des Vollzugs des Strahlenschutzrechts,
- 2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben des Vollzugs des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts, der Beratung in agrar- und ernährungswirtschaftlichen sowie agrarwissenschaftlichen Fragen, der Erhaltung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft,
- 3.
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung insbesondere die Aufgaben der Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums und der Agrarstruktur, der Dorfentwicklung und der Landespflege,
- 4.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau insbesondere die Aufgaben der fachlichen Beratung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft und der Förderung der Agrarwirtschaft.