§ 29 OVP - Prüfungszeit
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt.
(2) Mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung treten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in die Prüfung ein. Spätestens bis zu diesem Termin können die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter dem Landesprüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 31 Absatz 2 Satz 1 vorschlagen. Das Prüfungsamt informiert über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren.
(3) Während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Prüfungsleistungen nicht verlangt und in der Regel auch nicht erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auf schriftlichen Antrag der Prüfungskandidatin im Ausnahmefall das Erbringen von Prüfungsleistungen zulassen, wenn der Kandidatin die Prüfungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Fächer und Unterrichtsgegenstände ärztlich bescheinigt wurde und die erforderliche Einbindung der Prüfung in längerfristige Unterrichtszusammenhänge gewährleistet ist.