§ 49 VorlGO LT - Bildung der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Wahl erfolgt geheim.
(2) Für die Bestätigung der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.