§ 49 BRAO - Pflichtverteidigung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.