§ 49 BRAO - Pflichtverteidigung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.