§ 98 HGO - Nachtragssatzung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- 1.sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- 2.bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- 3.Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
- 4.Beamte, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.
(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
- 1.den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für die unerhebliche Ausgaben zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
- 2.die Umschuldung von Krediten,
- 3.Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(4) Im übrigen gilt § 97 entsprechend.