§ 25 LG - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.