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§ 70 AsylVfG - Aufenthaltsbefugnis

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.