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  • ab 01.01.1991 (außer Kraft)

§ 49c HOAI 1991 - Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen1 bis 5
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen20 bis 50
3.Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen20 bis 40
4.Endgültige Planfassung5

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
-ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
-Schutzzweck
-Schutzverordnungen
-Eigentümer
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen GrundlagenFlächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Ermitteln von Beeinträchtigungen des PlanungsbereichsEingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
3.Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
-Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
-Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
-Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
-Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
Vorschläge für
-gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten
-Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
-Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
-die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
4.Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).