§ 49c HOAI 1991 - Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | 1 bis 5 |
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen | 20 bis 50 |
3. | Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 20 bis 40 |
4. | Endgültige Planfassung | 5 |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||
---|---|---|---|
1. | Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | ||
Abgrenzen des Planungsbereichs | |||
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere | |||
- | ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs | ||
- | Schutzzweck | ||
- | Schutzverordnungen | ||
- | Eigentümer | ||
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen | ||
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen | Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung | ||
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs | Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen | ||
3. | Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | ||
Erfassen und Darstellen von | |||
- | Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll | ||
- | Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind | ||
- | Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse | ||
- | Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur | ||
Vorschläge für | |||
- | gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten | ||
- | Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs | ||
- | Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften | ||
- | die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | ||
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen | |||
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | |||
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber | |||
4. | Endgültige Planfassung | ||
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.