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§ 99 NGefAG - Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, daß Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.