§ 38 HRG - Zusammensetzung und Stimmrecht
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. 2Das Verhältnis der Sitze und der Stimmen, über die die Gruppen (Absatz 2) in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat verfügen, ist durch Gesetz zu regeln.
(2) 1Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.die Professoren,
- 2.die Studenten,
- 3.die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,
- 4.die sonstigen Mitarbeiter
je eine Gruppe. 2Die Vertretung der übrigen Hochschulmitglieder regelt das Landesrecht. 3Das Landesrecht kann vorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3, wenn wegen ihrer geringen Zahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist, mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden.
(3) 1In den zentralen Kollegialorganen, die für die in § 63 genannten Aufgaben zuständig sind, und im Fachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe von Absatz 4 stimmberechtigt vertreten sein; dies gilt nicht für Ausschüsse dieser Gremien. 2Dem zentralen Kollegialorgan, das für die in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben zuständig ist, gehören die Fachbereichssprecher stimmberechtigt oder mit beratender Stimme kraft Amtes an. 3Das Landesrecht kann statt dessen vorsehen, daß für mehrere Fachbereiche ein Fachbereichssprecher oder die Vorsitzenden gemeinsamer Kommissionen nach § 65 Abs. 1 diesem Organ kraft Amtes angehören. 4Bestehen für die in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben mehrere zentrale Kollegialorgane, bestimmt das Landesrecht, welchem Organ die Fachbereichssprecher oder die Vorsitzenden gemeinsamer Kommissionen kraft Amtes angehören. 5In allen Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, verfügen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen.
(4) 1An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, die Professoren, der Leiter der Hochschule oder ein Mitglied des Leitungsgremiums, die Hochschuldozenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Studenten sowie die nach § 36 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen stimmberechtigt mit; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. 2Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. 3Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.
(5) 1Soweit ein Organ des Fachbereichs für die Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren oder für den Erlaß von Habilitations- oder Promotionsordnungen zuständig ist, ist allen Professoren des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen, nach näherer Bestimmung des Landesrechts an diesen Entscheidungen stimmberechtigt mitzuwirken. 2Soweit für diese Entscheidungen eine gemeinsame Kommission zuständig ist, gilt Satz 1 für die Professoren der Fachbereiche, für welche die gemeinsame Kommission gebildet wurde.
(6) 1Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. 2Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. 3Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. 4Professoren, die nach Absatz 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.