§ 14 MG NRW - Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken; hierauf ist er hinzuweisen. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug schriftlich zu bestätigen. Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Bestätigung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Fristen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll nicht mehr als die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:
- 1.Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- 2.Art und Tag des meldepflichtigen Vorgangs und Anschrift der Wohnung,
- 3.Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen,
- 4.Name und Anschrift einer gemäß § 13 Abs. 3 meldepflichtigen Person,
- 5.Hinweis auf den Verbleib ausziehender Personen nach Kenntnis des Wohnungsgebers.
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster für die Bestätigung des Ein- oder Auszugs bestimmen.