§ 15 JAPO M-V - Angemessener Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt höchstens eine Stunde. Ruhepausen betragen insgesamt höchstens 90 Minuten.
(4) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.