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§ 28 LFGG - Siegel

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Das Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts.