§ 43 ViehVerkV - Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Amtliche Abkürzung
- ViehVerkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-2
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Abs. 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Abs. 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.