§ 78 BeamtVG - Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der Länder, deren Dienstverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründet worden ist.
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat.