§ 11 WDRG - Anrufungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(2) Wird in einer Eingabe nach Absatz 1 gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet, so unterrichtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR unverzüglich die Intendantin oder den Intendanten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen. Will der Intendant in seiner Entscheidung von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz des WDR abweichen, so legt er die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung.