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§ 36 NBG - Entlassung kraft Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. 1.
    die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verliert oder
  2. 2.
    als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt.

(2) Der Beamte ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht

  1. 1.
    für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
  2. 2.
    für den Eintritt in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung eines anderen Landes oder in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1538) entspricht, oder
  3. 3.
    wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung entsprechend.

(3) Der Beamte ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(4) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit oder zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Satz 1 findet in den Fällen des § 16a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes keine Anwendung.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1,2 Satz 1 sowie der Absätze 3 und 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.