§ 66 EichO - Nachweis der Sachkunde
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind
- 1.die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, für die die Bestellung beantragt ist,
- 2.die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beachten hat,
- 3.das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.
(3) Die zuständige Behörde hat den Wäger über den Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.
(4) Bei einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn er in einem dieser Staaten mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.