§ 99 LPersVG - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 2; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 43 des Universitätsgesetzes) sind Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.

(3) An Hochschulen kann sich die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch die Kanzlerin oder den Kanzler und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter sowie im Falle des § 5 Abs. 3 durch die Leiterin oder den Leiter der örtlichen Verwaltung (Abteilungsdekan, Dekan) vertreten lassen. Im Verhinderungsfall kann sich die Präsidentin oder der Präsident auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung vertreten lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Besprechungen nach § 67 Abs. 1.