§ 680 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden:
- 1.während sich das Schiff außerhalb des Heimathafens befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §§ 528, 538 bis 540 und 542;
- 2.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.
(3) 1In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der Fracht nicht enthalten. 2Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.
(4) Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist.
(5) Auch die Fracht desjenigen Teiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden.