§ 3 AbfG LSA - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Zuständige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Ihre Aufgaben richten sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.
(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.
(4) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.
(6) Bei der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen.