§ 13b UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (1)

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Amtliche Abkürzung
UStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

(1) 1Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

  1. 1.
    Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  2. 2.
    Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
  3. 3.
    Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
  4. 4.
    Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Nummer 1 bleibt unberührt;
  5. 5.
    (2) Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g.

2§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(2) (3)1In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. 2In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

  1. 1.
    in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat,
  2. 2.
    in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist, oder
  3. 3.
    in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr.

(4) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. 2Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. 3Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.

(5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2 ist.

(1) Red. Anm.:

Zur erstmaligen Anwendung des § 13b UStG siehe Anwendungsvorschrift § 27 Abs. 4 Satz 1 UStG.

(2) Red. Anm.:

§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG wurde angefügt durch Artikel 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes - EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3310).

(3) Red. Anm.:

§ 13b Abs. 2 UStG in der Fassung des Artikels 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes - EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3310).