§ 63a SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhunderttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat

  1. 1.
    in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
  2. 2.
    außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5 einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung

  1. 1.
    die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark,
  2. 2.
    die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
  3. 3.
    die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten Soldaten einen Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an ihrem Auslandsdienstort denselben ursächlichen Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders verwendeten Beamten oder Soldaten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

(6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhunderttausend Deutsche Mark wird einem Soldaten auch bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des § 81c vorliegen. Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, gilt Absatz 3 entsprechend.

(7) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3.

(8) § 46 gilt entsprechend.