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Art. 64 BayRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.
    einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern, von denen je ein Beisitzer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören muss,
  2. 2.
    zwei nichtständigen Beisitzern aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Art. 62 Abs. 2 gilt entsprechend.