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§ 46 WiPrO - Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.

(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen. Die Beurlaubung wird der obersten Landesbehörde, der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Niederlassung hat, und dem Freien Ausschuß mitgeteilt. Sie soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.