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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 52 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten für Maßnahmen nach § 33 gemeinsam mit anderen Trägern oder allein errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemeinsam mit anderen Trägern Einrichtungen für Maßnahmen nach § 33 errichten, die als Modell für Einrichtungen anderer Träger dienen.