§ 9 EGAktG - Namensaktien
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
Aktiengesellschaften, die vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes Namensaktien ausgegeben haben und deren Satzung nichts darüber bestimmt, ob die Aktien als Inhaber- oder Namensaktien auszustellen sind, haben ihre Satzung dahin zu ergänzen, daß die Aktien Namensaktien sind. Die Satzungsergänzung kann der Aufsichtsrat beschließen. Andere Änderungen der Satzung sind in das Handelsregister erst einzutragen, wenn zuvor die Satzungsergänzung nach Satz 1 eingetragen worden ist.