§ 108 LHG M-V - Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
- 1.die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
- 2.eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
- 3.das Studium an den in den §§ S und 28 genannten Zielen aus gerichtet ist,
- 4.das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
- 5.die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für, die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 6.die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
- 7.die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
- 8.der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist,
- 9.die Studiengänge durch unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtungen befristet akkreditiert sind.
(3) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder dort staatliche anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsland anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.