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§ 3 ThürFtG - Religiöse Feiertage

Bibliographie

Titel
Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    der Dreikönigstag (Epiphanias), der Gründonnerstag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der Buß- und Bettag;
  2. 2.
    der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusminister durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden sollen, soweit hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(3) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstags

  1. 1.
    Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu gewähren,
  2. 2.
    Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies für die Teilnahme an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist.

(4) Am Buß- und Bettag ist die Freistellung nach Absatz 3 für den gesamten Tag zu gewähren.