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§ 25 LadSchlG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

1Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach § 24 strafbar zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.