§ 25 LadSchlG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluß
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
1Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach § 24 strafbar zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.