Versionsverlauf

§ 41 UG - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

(2) Die Vorschrift des § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 87a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen § 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.

(5) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit das Dienstverhältnis auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Elternzeit im Sinne von § 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf unbeschadet des Satzes 5 insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit oder wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Soweit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in den §§ 87a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(8) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung öder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322; 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.