§ 46 PatAnwO - Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Patentanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
- 1.wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
- 2.wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Patentanwalts von dem Präsidenten des Patentamts bestellt.
(3) Der Präsident des Patentamts kann dem Patentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter bestellen.
(4) Der Präsident des Patentamts soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. Er kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Präsident des Patentamts den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.