§ 125 BerlHGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Land Berlin ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Hochschule", "Universität" oder "Fachhochschule" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.