§ 27 SächsLKrO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Wählbar in den Kreistag sind die Bürger des Landkreises.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
- 1.die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
- 2.die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.