§ 27 SächsLKrO - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Wählbar in den Kreistag sind die Bürger des Landkreises.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

  1. 1.
    die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
  2. 2.
    die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.