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§ 12 SSchO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.

(2) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung des Amtes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Schiedspersonen mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Für Sachschäden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Wege von oder zu einer Amtstätigkeit vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges angemessen war.

(3) Der Ersatz von Sachschäden wird nicht gewährt, wenn

  1. a)
    dieser nicht mehr als 25 Deutsche Mark, bei Sachschäden nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr als 100 Deutsche Mark beträgt,
  2. b)
    der Schiedsmann oder die Schiedsfrau das Schadensereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat,
  3. c)
    der Schiedsmann oder die Schiedsfrau es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.