Versionsverlauf

Art. 5a GDVG - Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Es besteht eine Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) mit Sitz in Kulmbach. Sie ist dem Landesamt nachgeordnet. Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt sie Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 können den Kreisverwaltungsbehörden nach Maßgabe gesonderter Vorschriften Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach den Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit deren Anhang I übertragen werden.

(3) Stellen amtliche Tierärzte im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fest, für deren Vollzug die Kontrollbehörde zuständig ist, treffen sie die erforderlichen dringlichen Anordnungen zu deren Beseitigung, wenn die Kontrollbehörde diese nicht rechtzeitig treffen kann. Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Kontrollbehörde und unterrichten diese unverzüglich; Weisungen der Kontrollbehörde sind insoweit zu beachten. Anordnungen nach Satz 1 gelten als Anordnungen der Kontrollbehörde.