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§ 29 LKatSG M-V - Zuwendungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

Das Land gewährt Zuwendungen

  1. 1.
    an die Landkreise und kreisfreien Städte für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben,
  2. 2.
    an die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene zu deren Verwaltungskosten.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.