§ 29 LKatSG M-V - Zuwendungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
Das Land gewährt Zuwendungen
- 1.an die Landkreise und kreisfreien Städte für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben,
- 2.an die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene zu deren Verwaltungskosten.
Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.