§ 31 SchaumwZwStG - Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchaumwZwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-8-3
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.