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Art. 15 BayRiG - Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten des Obersten Landesgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte, der Finanzgerichte, der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte. Die übrigen Richter und Staatsanwälte werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es dazu keiner Ernennung bedarf.

(2) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. Das gilt nicht für die Stellen der Richter und Staatsanwälte, die von der Staatsregierung ernannt werden, sowie für Eingangsstellen.

(3) Für Richter und Staatsanwälte, für deren Ernennung nach Absatz 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 8c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes die Staatsregierung.