§ 5 SSpG - Gewährträger
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann. Mehreren Gewährträgern kommt diese Verpflichtung gemeinsam zu; die Satzung regelt die Verpflichtungen im Innenverhältnis.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden.