§ 5 AbgG SLEntschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG SL,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 8.326 Deutsche Mark.
(2) Die Entschädigung beträgt für Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für Vizepräsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Der Auszahlungsbetrag wird nicht gemindert, wenn Zuschüsse gemäß § 20 nicht gewährt werden.