§ 21 StVG
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
(1) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, für Zwecke der Verteidigung zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erlassen worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 erlassen worden sind, um Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.