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§ 138 LBG M-V - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den Polizeiunterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die für die Entlassung zuständige Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).